Hilfe von privat angestellten Personen (Teil 1/2)

Wenn Sie auf eigene Initiative oder vermittelt durch eine Agentur eine Haushaltshilfe anstellen, werden Sie rechtlich gesehen zu einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin. Als solche müssen Sie die in der Schweiz geltenden Arbeits- und Anstellungsbedingungen erfüllen – auch dann, wenn Ihnen Angehörige oder Bezugspersonen gegen Entschädigung eines marktüblichen Lohnes helfen.


Ausführliche Erklärungen zu Ihren Pflichten als Arbeitgeber/-in finden Sie in der Broschüre «Haushaltshilfe beschäftigen – das müssen Sie wissen» der Fachstelle für Gleichstellung der Stadt Zürich. Hier das Wichtigste in Kürze:


  • Bei allen Punkten, die Sie im mündlichen oder (besser) schriftlichen Arbeitsvertrag nicht regeln, kommt der «Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer/-innen Kanton Zürich» bindend zum Zug.
  • Halten Sie sich an die Lohnbestimmungen: Wenn eine Person mehr als fünf Stunden pro Woche in einem Privathaushalt hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet, gilt ein nationaler Mindestlohn – je nach Qualifikation variiert er zwischen 19.20 und 23.20 Fr. pro Stunde.
  • Melden Sie Ihre Angestellte(n) bei den Sozialversicherungen an – dazu sind Sie als Arbeitgeber/-in verpflichtet.
  • Neben den Präsenzzeiten zählt auch der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit, die bezahlt werden muss.
  • Beachten Sie die verbindlichen Vorgaben für wöchentliche Arbeits- und Freizeit (inkl. Pausen, Nachtruhe), Ferien, Mutterschaftsurlaub etc.
  • Regeln Sie auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Lohnfortzahlung, wenn die zu betreuende Person krank wird oder ins Spital muss.
  • Wenn Ihre Haushaltshilfe zusätzlich Betreuungs- und Pflegetätigkeiten übernehmen soll, muss sie dafür qualifiziert sein! Der Lohn liegt dann beträchtlich über den Ansätzen für hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Keine Busse riskieren!

Zumeist gelten Hilfspersonen in Privathaushalten nicht als selbständig Erwerbende. Wenn Sie den Erwerbsstatus ihrer Haushalthilfe nicht überprüfen, drohen Ihnen Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen oder gar eine Busse.


In Teil 2 unseres Tipps geht es um Personalvermittlung, Personalverleih und was zu beachten ist, wenn Personal bei Ihnen im Haushalt wohnen und arbeiten soll. Viele dieser Hausangestellten sind sogenannte Pendel- oder Care-Migrantinnen. Sie kommen für Wochen oder Monate in die Schweiz, arbeiten hier in einem Privathaushalt und kehren dazwischen für kurze Zeit in ihr Herkunftsland zurück.


Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen zum Thema «Hilfe von privat angestellten Personen» haben. Wir beraten Sie gerne.

Zum Weiterlesen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO:


Merkblätter der AHV/IV:


SVA Zürich: