Wer bezahlt die Pflege zu Hause?

Brauchen Sie Unterstützung bei der Körperpflege? Haben Sie eine Wunde, die versorgt werden muss? Benötigen Sie Hilfe bei den Medikamenten? Dann haben Sie Anrecht auf Pflegeleistungen der Spitex rechtes Limmattal, von (ausser-)kantonal zugelassenen privaten Spitex-Organisationen oder Pflegefachpersonen – selbst wenn Sie im Tessin in den Ferien sind oder bei Angehörigen weilen.

Was die Gemeinde bezahlt

Der Kostenbeitrag der Gemeinde ist gesetzlich limitiert. Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten! Die Anbieter dürfen keine Wegpauschalen oder Wochenendzuschläge verrechnen. Achtung: Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung und eine Bedarfsabklärung durch den Anbieter. Erkundigen Sie sich vor der Inanspruchnahme von Dienstleistungen privater Anbieter bei der Anlaufstelle.

Was die Kranken-/Unfallversicherung übernimmt

Wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, beteiligt sich auch die obligatorische

Krankenversicherung an den Kosten. Zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt müssen Sie im Kanton Zürich pro Tag höchstens Fr. 7.65 selber zahlen. Den Rest übernimmt die Gemeinde. Wenn Sie nach einem Spitalaufenthalt noch Pflege benötigen, kann das Spital unter bestimmten Voraussetzungen für die ersten zwei Wochen eine «Akut- und Übergangspflege» anordnen. In diesem Fall und wenn Sie bei einem Unfall über den Arbeitgeber versichert sind, entfällt ihr Kostenanteil. Wenn Sie eine Zusatz- und/oder Pflegeversicherung haben, sollten Sie Leistungen und Vergütungsregelungen abklären.

Leistungen der IV bzw. AHV

Je nach Hilfsbedürftigkeit erhalten Sie eine pauschale «Hilflosenentschädigung», die Sie frei einsetzen können. Achtung: Noch nicht AHV-berechtigte Angehörige, die Sie pflegen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen AHV-Betreuungsgutschriften.


Wenn Sie Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) beziehen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Rückerstattung Ihres Kostenanteils von Fr. 7.65 pro Tag. Wenn Sie keine jährliche EL erhalten, ist eine Rückvergütung trotzdem möglich, falls ein Ausgaben-überschuss entsteht. Lassen Sie sich von uns beraten, unter welchen Bedingungen das von Ihnen direkt angestellte Pflegepersonal vergütet wird.


Und nicht vergessen: Bei der Steuererklärung können Sie die selbst getragenen Pflegekosten als Krankheits- oder Behinderungskosten angeben.