Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Krankheits- und Behinderungskosten

Bezüger/-innen einer jährlichen Ergänzungsleistung zur AHV/IV (EL) haben zusätzlich Anspruch auf die Vergütung von (unregelmässig) anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten, sofern diese nicht anderweitig über eine Versicherung gedeckt sind. Auch wenn Sie keine jährliche EL erhalten, ist die Rückvergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL möglich. Eine Rückerstattung können Sie beantragen, wenn solche Kosten dazu führen, dass die anerkannten Ausgaben Ihre anrechenbaren Einnahmen überschreiten.

Welche Kosten werden vergütet?
Einige Beispiele:

  • Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung
  • Kosten für eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlung
  • Transport zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort (auch ins Tageszentrum)
  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
  • Die Patientenbeteiligung sowie die hauswirtschaftlichen Leistungen durch die Spitex
  • Kosten für Betreuung und Pflege durch Familienangehörige
  • Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
  • Pflege- und Betreuungskosten in einem anerkannten Tageszentrum
  • Erholungs- und Badekuren
  • Hilfsmittel, Pflege- und Behandlungsgeräte


Wichtig: Die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, etwa an das Vorhandensein einer ärztlichen Verordnung. Weiter ist zu beachten, dass die Beiträge an Krankheits- und Behinderungskosten pro Jahr limitiert sind. Für Pflege und Betreuung werden höhere Beträge vergütet, wenn Sie eine IV-Rente und eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades erhalten.


Wie kann ich meinen Anspruch geltend machen?

Bezahlen Sie die Rechnungen von Ärzten, Spitex, Tageszentrum etc. wie gewohnt, und senden Sie das Doppel an die zuständige Versicherung (Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invalidenversicherung). Die Rückerstattung der ungedeckten Kosten können Sie anschliessend bei der zuständigen Gemeindestelle einfordern, indem sie dort die Belege einreichen. Wichtig: Nach Gesetz besteht nur dann ein Anrecht auf Rückvergütung, wenn die vollständigen Unterlagen innert 15 Monaten ab Rechnungsdatum eingereicht werden. Ältere Rechnungen werden nicht mehr entschädigt.

Zum Weiterlesen

Merkblätter der AHV/IV:


Merkblätter der SVA Zürich: